Satzung - Heimat- und Museumsverein Northeim

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Wer / Wo / Was

Satzung des Heimat- und Museumsvereins für Northeim
und Umgebung e. V.
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§  1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Museumsverein für Northeim und Umgebung e. V." und hat seinen Sitz in Northeim.

§  2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt, den Sinn für heimatliche Werte zu wecken und zu fördern. Dazu unterhält er eine Heimatbücherei, gibt ein heimatgeschichtliches Jahrbuch heraus, betreut das Heimatmuseum in Northeim durch Stellung eines Museumsbeirates und überläßt sein Museumsgut als Dauerleihgabe dem Heimatmuseum in Northeim. Er fördert die Erforschung und Pflege der heimatlichen Landschaft und deren Kultur, insbesondere durch Vorträge, Veröffentlichungen, Führungen und Wanderfahrten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  3
Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich beim Vorstand anzuzeigen und ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich. Der Ausschluß wird durch den Vorstand beschlossen. Ein Mitglied darf nur ausgeschlossen werden, wenn es die ihm durch diese Satzung auferlegten Pflichten grob und schuldhaft verletzt oder es sich sonstwie unehrenhaft verhält. Bei Widerspruch gegen den Vorstandsbeschluß auf Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig.
Mitglieder, die sich um den Verein und seinen Zielsetzungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§  4
Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge für ein Geschäftsjahr zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres fällig. Im Regelfall soll der Einzug des Jahresbeitrages im Lastschriftverfahren erfolgen.
Die im Laufe eines Geschäftsjahres eintretenden Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nach, kann ein Ausschluß erfolgen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§  5
Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§  6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem, der Vorsitzenden
b) dem, der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister, der Schatzmeisterin
d) dem Schriftführer, der Schriftführerin
e) dem Vertreter, der Vertreterin der Stadt Northeim
f) den beiden Beisitzern.
Auch die weiteren Funktionsbezeichnungen werden gegebenenfalls in der weiblichen Form geführt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre in Einzelwahlgängen in geheimer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Offene Vorstandswahlen sowie Vorstandswahlen "en bloc" sind möglich, wenn niemand aus der Mitgliederversammlung diesen Wahlverfahren widerspricht.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus seinen Reihen ein anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Mitgliedes bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes betrauen.
Das Vorstandsmitglied gemäß § 6 e) der Satzung wird von der Stadt Northeim zur Wahl vorgeschlagen. Nach seiner Wahl hat es die besondere Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Verein und dem Rat und der Verwaltung der Stadt zu sichern.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt den Museumsbeirat im Sinne des § 3 des Vertrages zwischen der Stadt Northeim und dem Heimat- und Museumsverein vom 27.09.1971.

§  7
Allgemeiner Beirat

Ein Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes.
Der Beirat setzt sich in der Regel aus sechs Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand berufen werden. Die Beiratsmitglieder besitzen in den Vorstandssitzungen beratendes Stimmrecht.
Der Beirat vermittelt und pflegt die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Bevölkerungskreisen.

§  8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet allährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Bericht des Vorstandes
d) Bericht des Schatzmeisters
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f)  Anträge
g) Verschiedenes.
Zusätzlich enthält die Tagesordnung jedes zweite Jahr:
h) Bericht der Kassenprüfer
i)  Entlastung des Vorstandes
j)  Neuwahl des Vorstandes
k) Wahl der Kassenprüfer.
Die Tagesordnung kann auf Antrag, nach Feststellung der Beschlußfähigkeit, abgeändert werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Änderung der Tagesordnung beschließen. Ausgenommen sind hiervon Anäge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

§  9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es im Interesse des Vereins für geboten hält. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.


§  10
Beschlußfähigkeit

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle einer Beschlußunfähigkeit kann der Sitzungsleiter zu einer neuen Sitzung unter derselben Tagesordnung einberufen, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. In diesem Fall ist die neue Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und ohne Einhaltung von Ladungsfrist und -form beschlußfähig.

§  11
Abstimmungen und Wahlen

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit der Mehrheit der auf „Ja" oder „Nein" lautenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, eine Wahl als nicht zustande gekommen.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß geheim abgestimmt werden.


§  12
Protokolle

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch den Schriftführer zu protokollieren und werden von ihm und dem Sitzungsleiter unterzeichnet.

§  13
Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist ein Antrag vom Vorstand oder von mindestens fünf Mitgliedern notwendig. Ein solcher Antrag muß zwanzig Tage vor der Mitgliederversammlung mit der Unterschrift von mindestens fünf Mitgliedern dem Vorstand eingereicht werden. Der Beschluß über die Satzungsänderung kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt werden.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung enthalten muß. Der Beschluß über die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt werden.
Im Falle der Auflösung wird ein Liquidator bestellt, welcher die Geschäfte bis zur Abwicklung des Vereins führt.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Northeim die es für das Heimatmuseum zu verwenden hat.


Northeim, 24. Mai 1997


Die Satzung wurde am 14.02.1999, am 14.02.2003 und am 28.02.2004 geändert. Die Änderungen sind in die vorstehende Fassung eingearbeitet.

Verein und Satzung bis zum 31.07.2005 sind beim Amtsgericht Northeim im Vereinsregister unter 7 VR 294, ab 01.08.2005 beim Amtsgericht Göttingen unter VR 130073 eingetragen.


 
20.01.2024
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